Rechtliche Grundlagen

Gesetzbuch

Das vollständige Regelwerk der Bundesrepublik auf dem Greifenberg RP Server. Gültig für alle IC-Handlungen und Verfahren der Bundespolizei.

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Dieses Gesetzbuch gilt für alle IC-Interaktionen auf Greifenberg RP. Alle Strafmaße sind IC-Strafen (Festnahme, Geldstrafe, Gefängniszeit). Das Roleplay-Regelwerk des Servers hat stets Vorrang. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
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Grundgesetz fĂĽr die Bundesrepublik

GG | Greifenberg RP Fassung | In Kraft getreten: 01.01.2025
Artikel 1–3 – Grundrechte
Art. 1 GGWĂĽrde des Menschen
Die WĂĽrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schĂĽtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, einschlieĂźlich der Bundespolizei Greifenberg. Polizeiliche MaĂźnahmen dĂĽrfen die MenschenwĂĽrde zu keiner Zeit verletzen.
Art. 2 GGPersönliche Freiheit
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Freiheitsentzug ist nur auf richterliche Anordnung oder bei Vorliegen eines Haftbefehls zulässig. Eine vorläufige Festnahme ist nur bei dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr gestattet.
Art. 3 GGGleichheit vor dem Gesetz
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Heimat und Abstammung, seines Glaubens oder seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 13–14 – Unverletzlichkeit
Art. 13 GGUnverletzlichkeit der Wohnung
Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge ist eine richterliche Anordnung unverzüglich nachzuholen. Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbeschluss oder Zustimmung sind unzulässig.
âš  VerstoĂź = Rechtswidrigkeit der MaĂźnahme
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Strafgesetzbuch

StGB | Greifenberg RP Fassung | Gilt fĂĽr alle Straftaten im Stadtgebiet
§§ 211–216 – Straftaten gegen das Leben
§ 211 StGBMord
Wer einen Menschen tötet und dabei Mordmerkmale erfüllt (Heimtücke, Habgier, Grausamkeit) wird wegen Mordes bestraft.
⚠ Strafe: 120 Min. Gefängnis + dauerhafte Akte
§ 212 StGBTotschlag
Wer einen Menschen ohne Mordmerkmale tötet, begeht Totschlag. Im Minderschweren Fall gilt § 213 StGB.
⚠ Strafe: 90 Min. Gefängnis
§ 216 StGBTötung auf Verlangen
Wer durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist, begeht Tötung auf Verlangen.
⚠ Strafe: 45 Min. Gefängnis
§§ 223–231 – Körperverletzung
§ 223 StGBKörperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht Körperverletzung.
⚠ Strafe: 20 Min. + 2.500 € Geldstrafe
§ 224 StGBGefährliche Körperverletzung
Körperverletzung mittels Waffe, gefährlichem Werkzeug, gemeinschaftlicher Begehung oder hinterhältigem Überfall.
⚠ Strafe: 45 Min. + 5.000 € Geldstrafe
§ 229 StGBFahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit eine Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Geldstrafe bestraft.
⚠ Strafe: 1.500 € Geldstrafe
§§ 242–265 – Diebstahl & Betrug
§ 242 StGBDiebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, begeht Diebstahl.
⚠ Strafe: 15 Min. + 1.500 € Geldstrafe
§ 243 StGBSchwerer Diebstahl
Einbruchsdiebstahl, Diebstahl unter Nutzung von Gewalt gegen Sicherungsmittel oder gewerbsmäßiger Diebstahl.
⚠ Strafe: 30 Min. + 3.500 € Geldstrafe
§ 249 StGBRaub
Wer mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt eine fremde Sache wegnimmt, begeht Raub.
⚠ Strafe: 45 Min. + 5.000 € Geldstrafe
§ 250 StGBSchwerer Raub
Raub unter Einsatz von Schusswaffen oder in Verbindung mit gefährlicher Körperverletzung.
⚠ Strafe: 75 Min. + 8.000 € Geldstrafe
§ 263 StGBBetrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen schädigt.
⚠ Strafe: 20 Min. + 2.000 € Geldstrafe
§§ 303–305 – Sachbeschädigung
§ 303 StGBSachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, begeht Sachbeschädigung.
⚠ Strafe: 10 Min. + Schadensersatz + 1.200 € Geldstrafe
§§ 113, 240 – Widerstand & Nötigung
§ 113 StGBWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer einem Polizeibeamten bei einer rechtmäßigen Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung Widerstand leistet.
⚠ Strafe: 25 Min. + 3.000 € Geldstrafe
§ 240 StGBNötigung
Wer einen Menschen widerrechtlich mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
⚠ Strafe: 15 Min. + 1.500 € Geldstrafe
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Strafprozessordnung

StPO | Verfahrensrecht fĂĽr Polizei und Staatsanwaltschaft
Festnahme & Gewahrsam
§ 127 StPOVorläufige Festnahme
Bei dringendem Tatverdacht und Flucht- oder Verdunkelungsgefahr darf jede Person eine andere vorläufig festnehmen. Polizeibeamte sind hierzu stets berechtigt. Die festgenommene Person ist unverzüglich einem Richter oder der Polizeidienststelle vorzuführen.
âš  Gewahrsam max. 120 Min. ohne richterlichen Beschluss
§ 136 StPOBeschuldigtenvernehmung / Belehrung
Jede vernommene Person ist zu Beginn ĂĽber ihr Recht zu belehren:
  1. Sie haben das Recht zu schweigen.
  2. Sie haben das Recht auf einen Rechtsanwalt.
  3. Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden.
§ 102 StPODurchsuchung beim Verdächtigen
Bei einer Person, die als Täter oder Teilnehmer verdächtig ist, darf zur Ergreifung oder zum Auffinden von Beweismitteln eine Durchsuchung stattfinden. Hierfür ist grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich, außer bei Gefahr im Verzuge.
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StraĂźenverkehrsordnung

StVO | Gilt fĂĽr alle FahrzeugfĂĽhrer in Greifenberg
Grundregeln & Geschwindigkeiten
§ 1 StVOGrundregel: Sorgfaltspflicht
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert wird.
§ 3 StVOGeschwindigkeitsregelungen
Innerorts: max. 50 km/h | AuĂźerorts: max. 100 km/h | Autobahn: max. 130 km/h (Richtgeschwindigkeit). Angeordnete Tempolimits sind stets zu beachten.
⚠ Bis 20 km/h zu schnell: 120 € | 21–40 km/h: 300 € + 15 Min. | 40+ km/h: Führerscheinentzug IC + 600 €
§ 21 StVOFahren ohne Fahrerlaubnis
Das FĂĽhren von Kraftfahrzeugen ohne gĂĽltige Fahrerlaubnis (IC-FĂĽhrerschein) ist verboten.
⚠ Strafe: 1.500 € + Fahrzeugeinzug
§ 316 StGB / § 24a StVGFahren unter Einfluss
Das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln ist verboten. Ab 0,5‰ (IC) ist eine Kontrolle möglich, ab 1,1‰ strafbar.
⚠ Strafe: 30 Min. + 3.000 € + Führerscheinentzug IC
§ 21a StVOUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
Wer nach einem Unfall das Unfallort verlässt, ohne die Personalien angegeben zu haben, begeht Fahrerflucht.
⚠ Strafe: 20 Min. + 2.500 € + Führerscheinentzug IC
Anhalterecht & Kontrollen
§ 36 StVOPolizeiliche Zeichen & Anhaltegebot
Polizeibeamte können den Verkehr durch Zeichen regeln und Fahrzeuge anhalten. Einer polizeilichen Anhaltung ist unverzüglich Folge zu leisten. Nichtbeachten ist strafbar (§ 113 StGB).
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StraĂźenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO | Technische Anforderungen an Fahrzeuge
Fahrzeugtechnik & Zulassung
§ 30 StVZOBeschaffenheit der Fahrzeuge
Fahrzeuge dürfen nur zugelassen werden, wenn sie den IC-Vorschriften entsprechen (Beleuchtung, Bremsen, Kennzeichen vorhanden). IC-Fahrzeuge ohne gültige Zulassung dürfen nicht auf öffentlichen Straßen geführt werden.
⚠ Strafe: 500 € + Stilllegung des Fahrzeugs
§ 22 StVZOÜbermäßige Lärm- und Abgasbelästigung
Unnötiges Lärmen (z.B. dauerhaftes Aufheulen des Motors, übermäßig laute Auspuffanlage) ist verboten.
⚠ Strafe: 200 € Verwarngeld
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Betäubungsmittelgesetz

BtMG | Gilt für alle Betäubungsmittel in Greifenberg
Verbotene Handlungen
§ 29 BtMGUnerlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln
Verboten ist ohne Erlaubnis: Anbau, Herstellung, Handel, Abgabe, Einfuhr, Ausfuhr sowie der Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln. Dazu zählen IC-Substanzen wie Kokain, Heroin, Crystal, Weed (ab einer gewissen Menge).
⚠ Strafe: 20 Min. + 2.000 € je nach Menge
§ 29a BtMGUnerlaubter Handel in nicht geringer Menge
Wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besitzt, handelt oder mit dem Ziel des Handels anbaut oder herstellt.
⚠ Strafe: 45 Min. + 6.000 € + Einzug der Substanzen
§ 30 BtMGBandenmäßiger Betäubungsmittelhandel
Wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unerlaubten Einfuhren oder vom Handeltreiben verbunden hat, handelt.
⚠ Strafe: 75 Min. + 10.000 € + Dauerakte
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Waffengesetz

WaffG | Greifenberg RP – Legalwaffen & verbotene Waffen
Erlaubnispflicht & Verbote
§ 10 WaffGErlaubnis zum Führen von Waffen
Das Führen von Schusswaffen ist nur mit einem gültigen IC-Waffenschein erlaubt. Die Waffe muss stets gesichert und verdeckt getragen werden. Eine Überprüfung durch die Polizei ist jederzeit möglich.
§ 42 WaffGMitnahme von Waffen an bestimmten Orten
Das Mitführen von Waffen (auch mit Erlaubnis) ist verboten bei: öffentlichen Veranstaltungen, Gerichten, Behörden und Schulen.
⚠ Strafe: 1.500 € + Einzug der Waffe
§ 52 WaffGStrafvorschriften – Unerlaubter Waffenbesitz
Wer ohne entsprechende Erlaubnis eine Schusswaffe führt, besitzt, erwirbt, überträgt oder herstellt, macht sich strafbar. Verbotene Waffen (Automatikwaffen, umgebaute Waffen, Kriegswaffen) sind generell verboten.
⚠ Strafe: 45 Min. + 5.000 € + Dauereinzug
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Polizeigesetz

PolG | Befugnisse der Bundespolizei Greifenberg
Polizeiliche Befugnisse
§ 1 PolGAufgaben der Polizei
Die Bundespolizei hat die Aufgabe, von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Straftaten zu verhindern.
§ 9 PolGIdentitätsfeststellung
Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person einer Straftat verdächtig ist oder sich in einem Gefahrengebiet aufhält. Personalien sind auf Verlangen sofort anzugeben.
§ 12 PolGDurchsuchung von Personen
Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn sie diese vorläufig festgenommen hat, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt, oder wenn sie in einem Gefahrengebiet angetroffen wird.
§ 15 PolGGewahrsam
Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies zum Schutz der Person selbst, zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat oder zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Strafverfolgung erforderlich ist. Der Gewahrsam ist dem Richter so schnell wie möglich vorzuführen.
âš  Max. Gewahrsam ohne Richter: 120 Minuten
§ 32 PolGUnmittelbarer Zwang / Schusswaffengebrauch
Die Polizei darf körperlichen Zwang und Hilfsmittel (Handschellen, Schlagstock, Pfefferspray) nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit anwenden. Der Schusswaffengebrauch ist das letzte Mittel und nur bei Gefahr für Leib und Leben zulässig. Warnschuss vorher erforderlich.